1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) gelten für alle Verträge (Kaufverträge, Werklieferungsverträge, Werkverträge, Aufträge, sonstige in Auftrag gegebene Leistungen wie z.B. Inbetriebnahmen), Vorverträge und vertragsähnlichen Beziehungen, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend kurz: „Kunde“) als Unternehmer einerseits und der Sturm GmbH, A-5091 Unken, Niederland 155 andererseits hinsichtlich aller Waren und aller Leistungen der Sturm GmbH angebahnt und abgeschlossen werden.
1.2. Der Einbeziehung von eigenen AGB oder sonstigen Vertragsbedingungen des Kunden, die er seinem Angebot, seiner Bestellung oder seinen sonstigen Unterlagen beilegt oder auf die er verweist, wird hiermit widersprochen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
1.3. Steht die Sturm GmbH mit einem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB der Sturm GmbH auch dann, wenn auf die Geltung dieser AGB nicht besonders hingewiesen wurde. Diese AGB gelten daher auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.4. Von diesen AGB abweichende mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Weichen schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall von Bestimmungen in diesen AGB ab, so gehen solche Vereinbarungen der jeweiligen Bestimmung in diesen AGB vor.
2.1. Auf Anfrage oder Bestellung des Kunden von der Sturm GmbH erstellte Angebote sind für die Sturm GmbH stets freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin bereits Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
2.2. Die Sturm GmbH ist berechtigt, dem Kunden alle bis zum eigentlichen Vertragsabschluss von ihm veranlassten auftragsspezifischen Vorarbeiten (z.B. für die Anfertigung von technischen Zeichnungen) nach tatsächlich angefallenem Aufwand (z.B. Materialaufwand, Kalkulationsaufwand, Arbeitsaufwand, Personalaufwand) in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde vom Vertragsabschluss, aus welchen Gründen auch immer, absteht oder keinen Vertrag abschließen will. Vereinbart wird, dass der Personalaufwand für diese Vorarbeiten auf Basis eines angemessenen Stundensatzes in Höhe von € 97,- netto zzgl. Steuern abgerechnet wird.
2.3. Angebote oder Aufträge werden für die Sturm GmbH erst bindend, wenn sie mittels Auftragsbestätigung der Sturm GmbH schriftlich gegenüber dem Kunden bestätigt werden (Vertragsabschluss).
2.4. Spätere Vertragsänderungen können nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Sturm GmbH erfolgen oder berücksichtigt werden.
3.1. Es gelten die Preise in der Auftragsbestätigung der Sturm GmbH.
3.2. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, welchen die jeweils gültige gesetzliche USt (Umsatzsteuer) bzw. MwSt (Mehrwertsteuer) zugerechnet wird.
3.3. Die Preise verstehen sich ab Werk der Sturm GmbH, A-5091 Unken, Niederland 155.
4.1. Die Sturm GmbH ist hiermit ausdrücklich berechtigt, Akontozahlungen (vollständige Vorauszahlung, teilweise Anzahlung, Abschlagszahlungen) für jeden Vertragsabschluss, unabhängig davon, ob der Vertrag in Teilen zu erfüllen ist, zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung der Sturm GmbH ohne ihr Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
4.2. Mit Auftragsbestätigung durch die Sturm GmbH ist vom Kunden eine Anzahlung in Höhe von 40% des Gesamtpreises inkl. USt zu leisten.
4.3. Jeder Kunde wird bei der Kreditversicherung der Sturm GmbH versichert. Kann von der Versicherungsgesellschaft keine Versicherungssumme festgesetzt werden, muss der Kunde zur Besicherung eine von der Sturm GmbH festgelegte weitere Anzahlung bis hin zur vollständigen Vorauszahlung leisten oder eine entsprechende Bankgarantie oder Bankbürgschaft vorlegen.
4.4. Werden der Sturm GmbH nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, ist die Sturm GmbH berechtigt, die vollständige Vorauszahlung oder entsprechende
Sicherheiten binnen 7 Werktagen zu verlangen und im Weigerungsfall vom
Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erbrachte Teilleistungen und/oder erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
4.5. Mangels anderer Vereinbarung ist das von der Sturm GmbH in Rechnung gestellte Entgelt nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Teillieferungen und Teilrechnungen.
4.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gem. § 456 UGB in Höhe von 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz vereinbart.
5.1. Unterbleibt die gänzliche oder teilweise Ausführung der Vertragsleistung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, alle bis dahin von der Sturm GmbH bereits erbrachten Leistungen (z.B. Materialaufwand, Kalkulationsaufwand,
Fertigungsaufwand, Arbeitsaufwand, Personalaufwand auf Basis eines angemessenen und hierfür vereinbarten Stundensatzes in Höhe von € 90,- netto zzgl. Steuern, sonstige Auslagen) als Teil des Entgeltanspruchs der Sturm GmbH (Aufwandersatz) zu bezahlen.
5.2. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, der Sturm GmbH eine verschuldensunabhängige Mindestvertragsstrafe, die nicht als Reugeld zu betrachten ist, in Höhe von 30% des Nettoauftrags-Wertes zzgl. USt zu bezahlen. Darüberhinausgehende Ansprüche der Sturm GmbH bleiben unberührt.
6.1. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Sturm GmbH vorliegt, gelten Lieferfristen grundsätzlich als unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten der Vertragsleistung, der Beibringung erforderlicher Unterlagen, der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, und der allfälligen Anzahlung bzw. allenfalls beigebrachten Bankgarantie. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
6.2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
6.3. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt höherer Gewalt in angemessenem Ausmaß.
6.4. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.
7.1. Lieferort ist das Werk der Sturm GmbH in A-5091 Unken, Niederland 155.
7.2. Vereinbart wird, dass die Sturm GmbH einen Beförderungsvertrag mit einem Spediteur oder Frachtführer abschließt und die Sturm GmbH dem Kunden für den Transport der Vertragsleistung eine Transportpauschale in Rechnung stellt, die vom Kunden zzgl. USt zu bezahlen ist. Der Kunde hat der Sturm GmbH bis Vertragsabschluss den Bestimmungsort mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die Sturm GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
7.3. Ab der Übergabe an den ersten Frachtführer bzw. Spediteur am Lieferort geht jegliche Gefahr auf den Kunden über. Die Sturm GmbH ist nicht zum Abschluss einer Transportversicherung auf eigene Kosten zugunsten des Kunden verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, die Sturm GmbH in Zusammenhang mit allfälligen Schäden ab Übergabe an den
Beförderer jedenfalls schad- und klaglos zu halten.
7.4. Die Sturm GmbH stellt ihre Vertragsleistungen in sachgemäßer und transportgerechter Verpackung zur Verfügung.
7.5. Die Sturm GmbH erledigt die Ausfuhrmodalitäten. Zollanmeldungen erfolgen im Namen des Kunden. Schuldner der Einfuhr-Umsatzsteuer ist der Kunde und bezahlt er diese selbst. Der Kunde ist zur Einhaltung aller diesbezüglich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, die Sturm GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
8.1. Zwischen der Sturm GmbH und dem Kunden wird hiermit vereinbart, dass alle Gewährleistungsansprüche endgültig verjähren, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden.
8.2. Der Kunde ist für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe beweispflichtig und wird die Vermutungsregel des § 924 ABGB einvernehmlich ausgeschlossen.
8.3. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht.
8.4. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen die Sturm GmbH sind ausgeschlossen.
8.5. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Kunden weder zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch zur Änderung von Zahlungsbedingungen.
8.6. Der Kunde ist bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen, des Anspruchs auf Schadenersatz statt Gewährleistung, des Leistungsverweigerungsrechts, der
Rechte aus Irrtumsanfechtung und Laesio enormis wegen Mangelhaftigkeit, und der Rechte aus Nichterfüllung verpflichtet, die Vertragsleistung unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen. Dabei ist der Kunde verpflichtet, festgestellte offene Mängel spätestens binnen 7 Werktagen ab Erhalt, und versteckte Mängel spätestens binnen 7 Werktagen ab Entdeckung, detailliert und schriftlich gegenüber
der Sturm GmbH zu rügen.
8.7. Geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in der Konstruktion, den Maßen, der Form und der Farbgebung, die in der Natur des verarbeiteten Materials begründet sind, berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
8.8. Transportschäden, die die Sturm GmbH nicht zu vertreten hat, können nicht unter dem Titel der Gewährleistung gerügt werden.
9.1. Alle von der Sturm GmbH bereitgestellten oder gelieferten Vertragsleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten, auch aus vorangegangenen Lieferungen, einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der Sturm GmbH. Für den Fall der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Bezahlung ist die Sturm GmbH berechtigt, die Vertragsleistung jederzeit, auch ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung, zurückzunehmen, wofür der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung erteilt. Dies gilt auch im Falle der Weitergabe der Vertragsleistung an Dritte bzw. des Einbaues und der Montage an der
Bestimmungsstelle eines Dritten.
9.2. Der Kunde der Sturm GmbH ist nicht berechtigt, die Vertragsleistung vor vollständiger Bezahlung des Vertragsentgelts weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet, die schriftliche Zustimmung zur Weiterveräußerung von der Sturm GmbH einzuholen, wobei der Kunde bei Weiterveräußerung verpflichtet ist, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde tritt in jedem Fall seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Dritten sicherungsweise im Voraus an die Sturm GmbH ab und ist verpflichtet, den eingehenden Weiterverkaufserlös abgesondert und im Namen der Sturm
GmbH innezuhaben. Die Sturm GmbH ist berechtigt, den Dritten bzw. Endabnehmer von der Forderungsabtretung zu verständigen und diesen aufzufordern, dass er schuldbefreiend den Betrag für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsleistungen nur an die Sturm GmbH bezahlen kann. Der Kunde der Sturm GmbH ist weiters verpflichtet, der Sturm GmbH den Namen und die Adresse des Dritten bzw. Endabnehmers bekannt zu geben.
9.3. Wird die von der Sturm GmbH unter Eigentumsvorbehalt bereitgestellte Vertragsleistung durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, steht der Sturm GmbH das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsleistung zum Rechnungswert der anderen Ware(n) und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum der Sturm GmbH durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem Dritten die ihm zustehenden Eigentumsrechte
an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsleistung auf die Sturm GmbH und verwahrt sie für die Sturm GmbH unentgeltlich.
Sämtliche Verkaufsunterlagen wie Kataloge, Preislisten, Muster usw. bleiben Eigentum der Sturm GmbH. Pläne, Entwürfe und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt. Alle diese Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11.1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz der Sturm GmbH in A-5091 Unken, Niederland 155, wobei für die Sturm GmbH zusätzlich die oben in Punkt 7. angeführten Bestimmungen berücksichtigt werden.
11.2. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und davon abgeleitete Klagen aus dem zwischen der Sturm GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag oder begründeten Rechtsverhältnis sowie für alle Streitigkeiten über das Bestehen eines solchen Vertrags- oder Rechtsverhältnisses das
sachlich in Betracht kommende Gericht der Landeshauptstadt Salzburg in Österreich. Die Sturm GmbH hat jedoch wahlweise das Recht, den Kunden auch vor dem für ihn sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.
11.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
11.4. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse und sonstige Rechtsbeziehungen zwischen der Sturm GmbH und dem Kunden kommt vereinbarungsgemäß ausschließlich materielles und formelles Österreichisches Recht, dies unter ausdrücklichem Ausschluss des UNKaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des österreichischen IPRG, zur Anwendung.
Sollten Bestimmungen in diesen AGB ganz oder zum Teil ungültig oder unanwendbar sein, so berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine Daten von der Sturm GmbH ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung auf Grundlage der DSGVO verarbeitet werden und erteilt dazu seine ausdrückliche Einwilligung.
Stand: 21.06.2022